Termine wieder möglich

Nachdem ich in den vergangenen Wochen wegen der Corona-Pandemie keine persönlichen Termine durchführen konnte, sind diese ab sofort wieder möglich.

Dies gilt allerdings zunächst nur für vereinbarte Termine. Spontane Vorsprachen sind leider weiterhin nicht möglich, weil die Einhaltung der Mindestabstände im Wartebereich nicht gesichert werden kann.

Zudem bin ich weiterhin allein in der Kanzlei, weil die Kindergärten noch nicht wieder geöffnet haben und meine Frau die Betreuung unseres Sohnes übernehmen muss. Es kann also zeitweise zu Einschränkungen in der telefonischen Erreichbarkeit kommen, weil ich während persönlicher Gespräche das Telefon nicht bedienen kann.

Natürlich hoffen wir, dass möglichst bald der gewohnte Betrieb wieder aufgenommen werden kann. Ich werde dann an dieser Stelle darauf hinweisen.

Corona-Pandemie

Die Corona-Pandemie wirkt sich nun auch auf unsere Kanzlei aus.
Ab Montag (16.03.2020) bleiben in NRW die Kindergärten geschlossen, d. h. wir haben für unseren Sohn keine Betreuung mehr. Meine Frau wird also auf unbestimmte Zeit zuhause bleiben müssen.

Alleine kann ich leider den gewohnten Betrieb nicht aufrecht erhalten. Nicht zuletzt möchte auch ich mich und meine Familie vor einer Infektion schützen.

Deswegen werde ich nur die für Dienstag, den 17.03.2020, bereits vergebenen Termine noch durchführen. Bis auf weiteres biete ich keine neuen persönlichen Gesprächstermine mehr an.

Beratungen und Prüfungen von aktuellen Bescheiden (nicht älter als einen Monat) werde ich stattdessen telefonisch und per E-Mail durchführen. Sie können mir Bescheide und Unterlagen – möglichst nach vorheriger telefonischer Absprache – per Post, Fax oder E-Mail schicken. Bitte notieren Sie Ihre Rufnummer auf den Dokumenten oder in der Mail, ich werde mich dann umgehend bei Ihnen melden.

Ich bitte um Verständnis für diese Maßnahme. Selbstverständlich hoffen wir, möglichst bald den normalen Betrieb wieder aufnehmen zu können.

BVerfG kippt Sanktionen nur teilweise

Gestern (05.11.2019) hat das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsmäßigkeit der §§ 31, 31a, 31b SGB II geurteilt und diese zum Teil für verfassungswidrig erklärt.
In diesen Vorschriften werden Sanktionen geregelt. Gegenstand des Verfahrens waren nur die Regeln für Über-25-Jährige, allerdings lässt sich das Urteil auch auf Sanktionen für U25 übertragen.

Nach der gesetzlichen Regelung zieht eine Pflichtverletzung, die nicht Meldeversäumnis ist, zunächst eine Sanktion in Höhe von 30 % des Regelbedarfs für drei Monate nach sich. Bei einem wiederholten Verstoß innerhalb eines Jahres erhöht sich die Sanktion auf 60 %, bei weiteren Wiederholungen fallen die Leistungen inklusive der Unterkunftskosten für drei Monate vollständig weg.

Das BVerfG hat entschieden, dass diese Regelungen zu weit gehen (nicht verhältnismäßig sind), und es keine ausreichenden Daten gibt, dass die höheren Sanktionen tatsächlich eine zusätzliche Wirkung haben (Zitat: „Die Wirksamkeit dieser Leistungsminderung ist bisher nicht hinreichend erforscht“).

Die Regelungen zu den Sanktionen mit 60 % und mehr wurden zwar nicht vollständig aufgehoben, sie dürfen aber nur noch insoweit angewendet werden, dass auch wiederholte Pflichtverstöße nur mit 30 % sanktioniert werden dürfen. Damit sind diese Regelungen eigentlich obsolet, denn für 30-%-Sanktionen gibt es ja eine eigene Regelung.

Die 30-%-Sanktionen wird es also auch weiterhin geben, allerdings mit zwei Einschränkungen:
In Fällen besonderer Härte muss das Jobcenter jetzt Ermessen ausüben, ob die Sanktion überhaupt eintritt.
Außerdem muss das Jobcenter Ermessen ausüben, wenn der/die Leistungsberechtigte nachträglich seine Pflicht erfüllt oder (wenn das nicht mehr geht) sich ernsthaft und nachhaltig bereit erklärt, den Pflichten zukünftig nachzukommen. Das Jobcenter kann dann die Sanktion ab der Nachholung der Mitwirkung bzw. der Erklärung wieder aufheben. Die Sanktion darf ab diesem Zeitpunkt nicht länger als einen Monat andauern.

BVerG, Urteil vom 05.11.2019, 1 BvL 7/16 Link

Zwei Dinge…

Erstens:
Am Freitag, den 11.10.2019, bleibt die Kanzlei geschlossen.

Zweitens:
Mich erreichte heute ein Schriftstück, dessen Inhalt mich spürbar ärgerlich machte.
Dann allerings erinnerte ich mich an ein Sprichwort, das mich wieder beruhigte:
„Man soll niemandem eine böse Absicht unterstellen, wenn Dummheit als Erklärung ausreicht.“

In diesem Sinne…